Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 27. April 2019 (1 BvQ 36/19) einen Eilantrag der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), mit dem die Ausstrahlung eines Wahlwerbespots begehrt wurde, abgelehnt.
Die NPD hatte beim Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) einen Wahlwerbespot für die Europawahl 2019 eingereicht, in dem behauptet wird, Deutsche würden „seit der willkürlichen Grenzöffnung 2015 und der seither unkontrollierten Massenzuwanderung fast täglich zu Opfern ausländischer Messermänner“. Auf die sich anschließende Aussage „Migration tötet!“ folgt ein Aufruf zur Schaffung von Schutzzonen als Orten, an denen Deutsche sich sicher fühlen sollten.
Das ZDF lehnte die Ausstrahlung des Werbespots in den dafür vorgesehenen Zeitfenstern am 29. April und 15. Mai 2019 ab, da dieser den Straftatbestand der Volksverhetzung erfülle. Das Verwaltungsgericht Mainz und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigten diese Auffassung des ZDF und wiesen den Antrag der Partei auf Eilrechtsschutz zurück.
Mit Beschluss vom 27. April 2019 lehnte das BVerfG einen hiergegen gerichteten Antrag der NPD auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab: Eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache wäre offensichtlich unbegründet. Es sei nicht erkennbar, dass die Verwaltungsgerichte in ihren Entscheidungen den Schutzgehalt der Meinungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt hätten. Vielmehr hätten sich die Fachgerichte mit dem Aussagegehalt des Wahlwerbespots unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen befasst und den Sinn der darin getätigten Äußerungen nachvollziehbar dahingehend eingeordnet, dass er den Tatbestand einer Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat sich auch mit den anderen, von der Antragstellerin vorgebrachten Deutungsmöglichkeiten auseinandergesetzt und diese mit nachvollziehbarer Begründung – unter anderem wegen der im Kontext mit der Aussage „Migration tötet“ geforderten Schaffung von Schutzzonen für Deutsche – als fernliegend ausgeschlossen. Diese Beurteilung halte sich auch unter Berücksichtigung der insoweit geltenden strengen Anforderungen im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-032.html

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/04/qk20190427_1bvq003619.html