Die Kabarettisten der ZDF-Satiresendung „Die Anstalt“ dürfen weiter behaupten, ein Herausgeber und ein Journalist der Wochenzeitung „Die Zeit“ hätten Verbindungen zu Organisationen, die sich mit sicherheitspolitischen Fragen befassen. Das hat der BGH in zwei U. v. 10.01.17 festgestellt – Az.: VI ZR 561/15 und VI ZR 562/15 – und damit die Verleumdungsklagen der Zeitungsmacher zurückgewiesen.
Der öffentlich-rechtliche Fernsehsender ZDF strahlte am 29.04.2014 die Satiresendung „Die Anstalt“ aus. Zum Inhalt der Sendung zählte auch ein Dialog zwischen zwei Kabarettisten, der der Frage der Unabhängigkeit von zwei Journalisten der „Zeit“ in sicherheitspolitischen Themen nachging. Die Journalisten waren der Ansicht, in diesem Dialog sei die unzutreffende Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, sie seien in acht beziehungsweise drei Organisationen als Mitglieder, Vorstände oder Beiräte aktiv, die sich mit sicherheitspolitischen Fragen befassen. Einer der Redakteure war darüber hinaus der Auffassung, es sei der Wahrheit zuwider behauptet worden, er habe die Rede des Bundespräsidenten vor der Münchener Sicherheitskonferenz im Januar 2014 selbst geschrieben, über die er später als Journalist dann wohlwollend berichtet hat. Die Kläger erhoben gegen den Beklagten, das ZDF, Unterlassungsklage.
Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) hat das beklagte ZDF U. v. 08.09.15 – Az.: 7 U 121/14 und 7 U 120/14 – zur Unterlassung der angegriffenen Äußerungen verurteilt.
Der BGH wiederum hob die Berufungsurteile auf und wies die Klagen ab. Nach Ansicht des BGH hatte das Berufungsgericht den angegriffenen Äußerungen einen unzutreffenden Sinngehalt entnommen. Der BGH betonte, bei korrekter Ermittlung des Aussagegehalts hätten die Kabarettisten die umstrittenen Aussagen gar nicht getätigt, deshalb könnten sie auch nicht verboten werden. Zur Erfassung des Aussagegehalts müsse eine Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Der BGH hob die Verfremdung von Aussagen hervor, die satirischen Beiträgen wesenseigen sei. Bei der Ermittlung des eigentlichen Aussagegehalts müsse man die Satire zunächst von dieser Verfremdung entkleiden. Entscheidend sei, welche Botschaft bei einem unvoreingenommenen und verständigen Zuschauer angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke ankomme. Deshalb sei dem umstrittenen Sendebeitrag im Wesentlichen nur die Aussage zu entnehmen, es bestünden Verbindungen zwischen den Klägern und den in der Sendung genannten Organisationen. Da solche Verbindungen tatsächlich bestünden, sei die Aussage richtig und könne nicht verboten werden.

Die Pressemitteilung des BGH ist abrufbar.

Ursprünglich erschienen im EMR-Newsletter 04/2017, Autor ist Ingo Beckendorf.

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