Europäisches Parlament, Rat und Kommission einigten sich am 13. Februar 2019 auf einen Kompromiss in der Urheberrechtsreform. Die Reform sieht unter anderem Änderungen im Urhebervertragsrecht, die europaweite Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger, die Privilegierungen für sogenanntes Data-Mining und eine Stärkere Verantwortung von Content-Sharing-Plattformen bei Urheberrechtsverstößen vor. Das Urheberrecht soll damit nach Aussage der Kommission angepasst werden an eine moderne Medienwelt, in der Musik-Streaming-Dienste, Video-on-Demand-Plattformen und Online-Inhaltsweitergabedienste zum wichtigsten Zugangspunkt für kreative Werke und Presseartikel geworden sind.

Verhandelt wurde zuletzt insbesondere über die umstrittene Regelung des Artikel 13 der Richtlinie. Dieser sieht eine Haftung bei Urheberrechtsverletzungen für bestimmte Diensteanbieter der Informationsgesellschaft vor, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände speichern oder öffentlich zugänglich machen. Die Haftung soll greifen, wenn diese Anbieter keine geeigneten Schutzmaßnahmen treffen oder Lizenzmodelle mit Rechteinhabern aushandeln. Kritisch gesehen wird dabei insbesondere, dass eine solche Regelung Content-Sharing-Plattformen dazu verpflichten würde Upload-Filter in ihr System einzubauen. Es besteht die Befürchtung, dass solche Filter moderne Kommunikations- und Ausdrucksformen wie Memes, Mash-Ups oder auch Parodien und Bearbeitungen verhindern würden. Zudem wäre die Umsetzung mit einem hohen Aufwand für die betroffenen Unternehmen verbunden. Aus diesem Grund vertrat insbesondere die Deutsche Bundesregierung zuletzt die Auffassung, dass kleinere Unternehmen und Start-Ups von der Regelung ausgenommen werden sollten. In der letzten Verhandlungsrunde des Trilogs einigten sich die Beteiligten darauf, dass neben Cloud-Anbietern und Anbietern nichtkommerzieller Online-Enzyklopädien auch Plattformen ausgenommen werden sollen, die jünger als drei Jahre als sind, einen Jahresumsatz von weniger als 10 Mio. Euro verzeichnen und weniger als 5 Mio. monatliche Nutzer haben. Zudem soll bei der Anwendung der Regelung das Hochladen urheberrechtskonformer Werknutzungen beispielsweise im Rahmen von Zitaten oder Parodien geschützt werden. Hierzu sollen Plattformen auch Beschwerdestellen einrichten für Nutzer, deren Inhalte unberechtigt blockiert wurden.

Über den ausgehandelten Text muss noch final in Rat und Europäischem Parlament abgestimmt werden, danach haben die Mitgliedsstaaten 24 Monate zur Umsetzung der Richtlinie.

Die Pressemitteilung der Kommission ist abrufbar unter:
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-19-528_en.htm