Mit Urteil vom 21. März 2019 hat das Landgericht Karlsruhe entschieden, dass Influencer auf Plattformen wie Instagram Beiträge in denen Produkte markiert und verlinkt werden, als Werbung kennzeichnen müssen, auch wenn nicht für alle von den jeweiligen Unternehmen gezahlt wurde.

Geklagt hatte ein Wettbewerbsverein, zu dessen Mitglieder Verlage und Werbeagenturen zählen. Der Verein sah in den Instagram-Posts der bekannten Influencerin Pamela Reif einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht, weil die Marken getragener Kleidung und Accessoires in Beiträgen genannt und die jeweiligen Markenhersteller verlinkt waren. Dabei waren die Beiträge nicht als Werbung gekennzeichnet.

Das Gericht folgte der Ansicht stufte das Vorgehen als Wettbewerbsverstoß ein. Durch die Posts der Beklagten würden Image und Absatz der Hersteller gefördert. Hieran würde auch die scheinbare Privatheit mancher Beiträge nichts ändern, da diese durch ihre Posts stets auch ihre eigenen geschäftlichen Aktivitäten fördere. Zudem wüssten nicht alle Follower den werblichen Charakter von Influencern einzuschätzen, insbesondere nicht die teils sehr junge Zielgruppe der Beklagten.

Die Beklagte kann nun binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe einlegen.

Die Pressemitteilung des LG Karlsruhe ist abrufbar unter:

http://www.landgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/Startseite/Aktuelles/03_19+Soziale+Medien_+Verbot+von+Schleichwerbung+durch+_Taggen_+von+Fotos+ohne+Werbekennzeichnung/?LISTPAGE=1160343

 

Seite Drucken