In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-299/17 vom 13. Dezember 2018 vertritt der Generalanwalt Gerard Hogan die Auffassung, dass die Vorschriften über ein dem Urheberrecht verwandtes Schutzrecht für Presseverleger technische Vorschriften im Sinne der Richtlinie 98/34 darstellen und daher der Kommission hätten vorgelegt werden müssen.

Deutschland hatte das sogenannte Leistungsschutzrecht für Presseverleger 2013 eingeführt und nicht der Europäischen Kommission vorgelegt. Die neuen Vorschriften sehen vor, dass gewerbliche Anbieter von Internet-Suchmaschinen ohne Genehmigung nicht berechtigt sind, Teile von Text-, Bild- oder Videoinhalten (ausgenommen einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte) zugänglich zu machen.

Die VG Media, eine Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte für u.a. Presseverleger erhob beim Landgericht Berlin eine Klage auf Schadensersatz, weil Google vom 1.  August 2013 an unentgeltlich Textteile, Bilder und Videos von Mitgliedern von VG Media genutzt habe. Das Landgericht legte den Fall dem EuGH vor.

Nach Ansicht des Generalanwalts dürfte mangels einer Notifizierung das neue Leistungsschutzrecht als Gesetz, das speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielt, von den deutschen Gerichten nicht angewandt werden.

 

Die Pressemitteilung des EuGH ist in deutscher Sprache abrufbar unter:

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-12/cp180197de.pdf

 

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