Das OLG München hat mit heutigem Urteil vom 10. Januar 2019 (Az.: 29 U 1091/18,) entschieden, dass die sog. Dash Buttons, die Amazon seit einiger Zeit anbietet und an seinen Webshop angebunden hat, nicht mit geltenden Recht vereinbar sind und daher zumindest in der derzeitigen Funktionsweise nicht angeboten werden dürfen. Grund: Der Bestellvorgang ist laut OLG München zu intransparent und informiert den Verbraucher nicht ausreichend über die Umstände des Kaufs. 

Mithilfe der Bestellknöpfe, die in den unterschiedlichstens (Marken-)Designs angeboten und an beliebiger Stelle vom Besteller angebracht werden können, können mittels Knopfdruck über eine WLAN-Anbindung einfach die jeweils im Dash Button vorgespeicherten Waren wie Lebensmittel und andere Verbrauchsgüter in der jeweils gespeicherten Menge nachgeordert werden. Eine genaue Preis- oder Mengenangabe im Rahmen des Bestellprozesses fehlt dabei. Eine Bestellbestätigung wird nur dann versandt, wenn der Nutzer diese Einstellung im System vorgenommen hat. In den Nutzungsbedingungen behält sich Amazon dabei vor, auch einen anderen Preis zu verlangen oder eine andere Ware zu liefern, als ursprünglich bei der Installation vorgesehen. Hiergegen ging die verbraucherzentrale NRW im Klagewege zunächst vor dem Landgericht München I vor, das dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch statt gab: Amazon müsse Kunden auch bei Bestellungen über die Dash Buttons über das Produkt informieren und dürfe sich nicht über AGB vorbehalten, den Preis zu ändern oder eine andere als vom Kunden ausgewählte Ware zu liefern (Urt. v. 01.03.2018, Az. 12 O 730/17). 

Dem schloss sich nunmehr auch das OLG München in der Berufungsinstanz an. Die Funktionsweise verstoße gegen § 312j BGB, der besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern festlegt, unter anderem für Verbraucherverträge vorsieht, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellt und die  Bestellsituation so gestaltet, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Beides sei bei den Dash-Buttons nicht gewährleistet. 

Eine Revision zum BGH hat das OLG München nicht zugelassen. 

Die Pressemitteilung der verbraucherzentrale ist abrufbar unter 

https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/vertraege-reklamation/amazon-dash-button-verbraucherzentrale-siegt-vor-gericht-13067