Nachdem sich am 6. Februar 2018 das Europäische Parlament mehrheitlich (557 Zustimmungen, 89 Gegenstimmen und 33 Enthaltungen) für die Verordnung über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Geoblocking-Verordnung) ausgesprochen hatte, wurde sie nunmehr vom Rat der Europäischen Union, der immer wieder deren Bedeutung für einen digitalen Binnenmarkt betont und eine beschleunigte Umsetzung gefordert hatte, bereits knapp drei Wochen nach der Parlamentsabstimmung, am 27. Februar 2018, verabschiedet. Die Geoblocking-Verordnung soll vor allem faire Bedingungen für Verbraucher im Rahmen des grenzüberschreitenden Online-Shoppings schaffen, indem sie der derzeitigen Praxis der Ungleichbehandlung von inländischen und ausländischen Online-Kunden entgegengewirkt. Allerdings deckt der Anwendungsbereich das klassische Online-Shopping im Sinne des Erwerbs materieller Produkte nur teilweise ab, während es erhebliche Änderungen im Dienstleistungsbereich geben wird.

Eine Studie der Europäischen Kommission März 2016 hatte bereits im März 2016 offenbart, dass nur 37 % der im Rahmen der Studie getesteten Webseiten auch ausländischen Kunden den Einkauf von Gütern und Dienstleistungen ermöglichen. In einigen Fällen wurden die Verbraucher dabei auf Webseiten des jeweiligen Heimatstaates umgeleitet und mussten sich dort mit teilweise höheren Preisen zufrieden geben. In anderen Fällen wurden dagegen keine Zahlungsmöglichkeiten oder Lieferoptionen für Auslandskunden angeboten, sodass eine Vertragsbeziehung bereits von Beginn an unmöglich gemacht wurde.

Das soll sich nun mit der Geoblocking-Verordnung in vielen Bereichen ändern. So müssen Anbieter im Internet Kunden aus einem anderen EU-Land genauso behandeln wie einheimische Kunden. Das gilt allerdings in einer derart grundsätzlichen Form nur für die in der Verordnung geregelten Bereiche der elektronischen, nicht urheberrechtlich geschützten Dienstleistungen (wie z.B. Cloud-Dienste oder Webhosting, nicht aber Musikdownloads oder Software- oder Spieleangebote) und  vor Ort zu bewirkender Leistungen (wie z.B. Hotelaufenthalte, Veranstaltungen und Autovermietungen). Die Erweiterung der Verordnung auch auf urheberrechtlich geschützte Produkte soll zunächst noch innerhalb der nächsten zwei Jahre überprüft werden. Beim Kauf materieller Güter über Webshops folgt das Parlament einem restriktiveren Ansatz: Nur sofern Verkäufer den entsprechenden Mitgliedstaat des Kunden auch als möglichen Lieferort ausweisen, sollen sie zur Gleichbehandlung von in- und ausländischen Kunden verpflichtet sein. Anbieter sollen jedoch durch die Verordnung nicht gezwungen werden in alle EU-Länder zu liefern. Käufer sollen aber die Möglichkeit haben, das Paket an einem mit dem Händler vereinbarten Ort abzuholen. Ebenfalls wird verboten sein, Verbraucher je nach dem Ausstellungsort einer Kredit- oder Debitkarte unterschiedlich zu behandeln. Anbieter dürfen zwar weiterhin die von ihnen akzeptierten Zahlungsmittel frei wählen, jedoch dürfen sie innerhalb einer bestimmten Zahlungsmarke nicht aufgrund der Nationalität diskriminieren. Ausweislich der Erwägungsgründe soll das Verbot aber ausdrücklich nicht so verstanden werden, dass es Anbietern untersagt ist, in nichtdiskriminierender Weise unterschiedliche Bedingungen, einschließlich unterschiedlicher Preise, an verschiedenen Verkaufsstellen wie Ladengeschäften oder Internetseiten anzubieten oder bestimmte Angebote nur für ein bestimmtes Gebiet in einem Mitgliedstaat zu machen.

Mit der Geoblocking-Verordnung reagiert die EU damit auch auf Untersuchungen im Auftrag des Europäischen Parlaments , die zeigen, dass die Abschaffung des ungerechtfertigten Geoblocking und anderer Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des vorübergehenden Aufenthaltsortes des Verbrauchers das Wachstum ankurbeln und die Durchschnittspreise im Binnenmarkt senken kann. Sie ist damit ein wichtiger, wenn auch nicht vollharmonisierender, Schritt in Richtung eines fairen europäischen (digitalen) Binnenmarkts.

Die Verordnung soll noch vor Ende März 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und neun Monate später – somit noch pünktlich vor dem Weihnachtsgeschäft – in Kraft treten. 

Die Pressemitteilung des Rates ist abrufbar unter:

http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2018/02/27/geo-blocking-council-adopts-regulation-to-remove-barriers-to-e-commerce/

Der Text der Verordnung ist abrufbar unter:

http://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-64-2017-INIT/de/pdf