Nach der Änderung des Telemediengesetzes 2017 zugunsten der Betreiber offener WLAN-Netze entscheidet der BGH (I ZR 64/17) nun zum ersten Mal über eine Unterlassungsklage nach neuem Recht.

Geklagt hatte ein Rechteinhaber gegen eine Privatperson, die ein offenes WLAN sowie einen TOR-Exit-Node betreibt. Über den Internetanschluss des Beklagten wurden 2011 und 2013 mehrere Urheberrechtsverletzungen begangen.

Der BGH ließ in der Verhandlung vom 21.06.2018 bereits erkennen, dass im vorliegenden Fall zwischen Abmahnkosten und Unterlassungsanspruch zu unterscheiden sei. Abmahnkosten würden sich nach alter Rechtslage richten, wenn diese vor der Gesetzesänderung entstanden seien.
Danach hafteten WLAN-Betreiber auch bei nicht von ihnen selbst begangenen Urheberrechtsverstößen als Störer auf Unterlassen, verbunden mit Abmahnkosten, wenn sie nicht die möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hatten um den Zugang zu schützen. Beispielsweise durch eine Passwortverschlüsselung.

Unterlassungsansprüche seien hingegen auf die Zukunft gerichtet und würden daher eher unter die neue Rechtslage fallen.
Nach dem neuen § 8 TMG sind die Betreiber drahtloser Netzwerke privilegiert, die sogenannte Störerhaftung, die Haftung auf Unterlassung und Schadensersatz abgeschafft. 

Das Telemediengesetz sei laut BGH auch auf Privatpersonen anwendbar, das deutsche Recht mache keine strengen Vorgaben, wer Dienstanbieter i.S.d. § 2 Nr. 1 TMG ist.

Der Kläger vertritt die Auffassung die neue Regelung sei unionsrechtswirdig. Die E-Commerce Richtlinie sei dahingehend umzusetzen, dass Eigentums- und Urheberrechte effektiv geschützt seien. Ohne eine Abmahnmöglichkeit und die Möglichkeit weiterhin eine Verschlüsselung gegenüber WLAN-Betreibern verlangen zu können seien Rechteinhaber schutzlos gestellt. 

Dem widersprachen die Richter in Karlsruhe. Die neue Regelung würde einen alternativen Leistungsanspruch auf Sperrung vom Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. Dieser könnte den europarechtlichen Vorgaben entsprechen, da zum Beispiel ein Rechteinhaber von einem WLAN-Anbieter nach Rechtsverletzungen verlangen könne Internetseiten wie « kinox.to » zu sperren. 
Der BGH deutete sogar die Möglichkeit an, auch TOR-Exit-Nodes unter die Privilegierung des § 8 III TMG zu subsumieren.

Die endgültige Entscheidung des ersten Zivilsenats wird am 26.07.2018 verkündet.