Mit Beschluss vom 23.6.2020 hat der Bundesgerichtshof vorläufig den Vorwurf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Facebook bestätigt. Das Bundeskartellamt hatte Facebook untersagt, Daten, die bei einer von der Facebook-Plattform unabhängigen Internetnutzung erfasst werden, ohne weitere Einwilligung der privaten Nutzer zu verarbeiten. Nach der Entscheidung des BGH darf das Verbot nun durchgesetzt werden.

Hintergrund ist die Verwendung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Facebook aus der Nutzung anderer konzerneigener Dienste wie Instagram sowie aus sonstigen Internetaktivitäten von Nutzern außerhalb von facebook.com. Die Teilnahme am werbefinanzierten sozialen Netzwerk setzte dabei eine Zustimmung zu den Facebook-Nutzungsbedingungen voraus, die eine entsprechende Verwendung der Nutzerdaten vorsieht. Über die Funktionen von “Facebook Analytics” erhalten Unternehmen und Werbepartner auf diese Weise aggregierte Daten darüber, die Nutzer über verschiedene Geräte, Plattformen und Internetseiten hinweg mit den von angebotenen Diensten interagieren.

Das Bundeskartellamt sieht in der Verwendung der Nutzungsbedingungen und entsprechender Zusammenführung von Daten aus den verschiedenen Quellen einen Verstoß gegen das Verbot eine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich auszunutzen, § 19 Abs. 1 GWB. Insbesondere missbrauche Facebook seine marktbeherrschende Stellung auf dem nationalen Markt, indem die Verknüpfung außerhalb von facebook.com generierte nutzer- und nutzergerätebezogene Daten ohne weitere Einwilligung der Nutzer erfolgt. Mit Beschluss vom 6.2.2019 untersagte das Bundeskartellamt Facebook und weiteren Konzerngesellschaften, entsprechende Nutzungsbedingungen zu verwenden und personenbezogene Daten entsprechend zu verarbeiten. Facebook hatte daraufhin vor dem OLG Düsseldorf Beschwerde eingelegt. Das OLD Düsseldorf hatte wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeordnet. Der Kartellsenat des BGH hat diese Entscheidung nun aufgehoben. Nach Ansicht der Richter bestehen weder ernsthafte Zweifel an der marktbeherrschenden Stellung von Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke noch daran, dass Facebook diese Stellung missbräuchlich ausnutzt.

Für die Einordnung sei auch nicht maßgeblich, ob die Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten mit den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung in Einklang stehen. Es sei allerdings entscheidend, ob den privaten Facebook-Nutzern bzgl. der Personalisierung des Nutzungserlebnisses Wahlmöglichkeiten gelassen würden. Zudem trüge Facebook als marktbeherrschender Netzwerkbetreiber eine besondere Verantwortung für die Aufrechterhaltung des noch bestehenden Wettbewerbs auf dem Markt sozialer Netzwerke.

 

Die Pressemitteilung des BGH zum Beschluss vom 23.6.2020 – KVR 69/19 ist abrufbar unter:

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020080.html