Mit Urteil vom 20 Dezember 2018 hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass eine Kommune nicht berechtigt ist, ein Amtsblatt kostenlos im gesamten Stadtgebiet verteilen zu lassen, wenn die Publikation redaktionelle Beiträge enthält und presseähnlich gestaltet ist. Es sei das Gebot der „Staatsferne der Presse“ verletzt.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein privates Verlagsunternehmen gegen eine Städtische Gebietskörperschaft auf Unterlassung geklagt. Die Beklagte veröffentlicht seit dem Jahr 1968 unter dem Titel „Stadtblatt“ ein kommunales Amtsblatt, das aus amtlichen sowie redaktionellen Teilen besteht. Seit 2016 wird das „Stadtblatt“ kostenlos verteilt.
Der Bundesgerichtshof hat nun die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die kostenlose Verteilung des „Stadtblatts“ verstoße gegen das aus Art. 5 I S. 2 GG folgende Gebot der Staatsferne der Presse. Hierbei handele es sich um eine Marktverhaltensregelung, daher sei die Verletzung wettbewerbswidrig und der Anspruch begründet. Die Beklagte ginge mit ihrem Angebot über das zulässige staatliche Informationshandel hinaus.
Laut BGH müssen staatliche Publikationen einer Gemeinde eindeutig als solche erkennbar sein und sich auf Sachinformationen im Rahmen der Kommunalverwaltung beschränken. Hierbei sei eine Gesamtbetrachtung maßgeblich. Je stärker die kommunale Publikation den Bereich der ohne weiteres zulässigen Berichterstattung überschreitet und gegenüber dem angesprochenen Verkehrskreis als funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung wahrgenommen werden kann, desto eher sei das Gebot der Staatsferne der Presse verletzt.
Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs ist abrufbar unter: