Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. September 2018 (Az. 7 C 5.17) entschieden, dass das Landtagsamt des Bayerischen Landtages einem Journalisten Auskunft über das von einem bayerischen Landtagsabgeordneten an seine Ehefrau für die Beschäftigung im häuslichen Abgeordnetenbüro gezahlte Bruttogehalt geben muss.
Das Verwaltungsgericht München hatte mit Urteil vom Urteil vom 16. April 2015 (Az. M 10 K 13.4759) der Klage auf Auskunftserteilung stattgegeben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte mit Urteil vom 24. November 2016 (Az. 7 B 16.454) dieses Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen sei dem Informationsinteresse der Presse nicht der Vorzug vor dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Abgeordneten und seiner Ehefrau am Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu geben. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung könne nur auf gesetzlicher Grundlage eingeschränkt werden. An einer solchen fehle es. Nach dem Bayerischen Abgeordnetengesetz bestehe keine Pflicht zur Anzeige und Veröffentlichung von Kosten, die einem Landtagsmitglied zur Unterstützung seiner parlamentarischen Arbeit durch Arbeits-, Dienst- und Werkverträge entstanden seien. Öffentlich bekannt seien lediglich die Erstattungshöchstbeträge, bis zu denen ein Landtagsabgeordneter Kostenerstattung verlangen könne, nicht jedoch die näheren persönlichen Lebenssachverhalte, wie etwa die durch einzelne Mitarbeiter entstandenen Kosten. Die Schutzwürdigkeit sei nicht aus sonstigen Gründen eingeschränkt, insbesondere gebe es keine Anhaltspunkte, dass die gesetzlichen Grenzen bei der Inanspruchnahme der Kostenerstattung überschritten worden wären.
Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Nach der hier erforderlichen Abwägung gebühre dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Auskunftsanspruch der Presse der Vorrang gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Freiheit des Mandats und dem Schutz personenbezogener Daten des Abgeordneten und seiner Ehefrau.
https://www.bverwg.de/pm/2018/68