Mit heutigem Beschluss vom 20. September 2018 (I ZR 53/17 – Uploaded) hat der BGH nach seiner Entscheidung aus der vergangenen Woche in Sachen YouTube (Vgl. hierzu den Bericht des EMR ) nunmehr auch (ähnliche) Fragen zur Haftung eines Sharehosting-Dienstes für urheberrechtsverletzende Inhalte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt. 

Die Vorlageentscheidung betrifft einen Rechtsstreit von Buch- und Musikverlagen gegen den Sharehosting-Dienst « uploaded », der jedermann kostenlos Speicherplatz für das Hochladen von Dateien beliebigen Inhalts anbietet, die grundsätzlich kostenlos von anderen Nutzern heruntergeladen werden können, wobei registrierte (und zahlende) Nutzer allerdings von höheren Downloadgeschwindigkeiten und einem höheren Downloadkontingent profitieren. Für jede hochgeladene Datei erstellt die Beklagte automatisch einen elektronischen Verweis (Download-Link) auf den Dateispeicherplatz und teilt diesen dem Nutzer automatisch mit, stellt aber weder ein Inhaltsverzeichnis noch eine Suchfunktion für Inhalte zur Verfügung. Die Download-Links finden sich regelmäßig mit einer Beschreibung des Inhalts auf anderen Webseiten, die jedoch von Dritten betrieben werden. Für eine bestimmte Anzahl an Downloads zahlt die Beklagte den Uploadern eine Art Bonus (bis zu 40 Euro für 1.000 Downloads). Obwohl die AGB der Plattform dies untersagen, finden sich dort zu einem Großteil auch urheberrechtsverletzende Inhalte, auf deren Existenz die Beklagte in der Vergangenheit mehrmals hingewiesen wurde. Auf die Klage von mehreren Musik- und Buchverlagen, die ausschließliche Nutzungsrechte an den auf der Plattform zur Verfügung gestellten Werken behaupten, wurde die Betreiberin zuletzt vom Berufungsgericht (OLG München – Urteil vom 2. März 2017 – 29 U 1797/16) als Störerin zur Unterlassung verurteilt (§97 Abs. 1 UrhG), nicht jedoch auch zum Schadensersatz und zur Auskunftserteilung über Nutzerdaten. Begründet wurde dies damit, dass die Beklagte weder Täterin noch Teilnehmerin der Urheberrechtsverletzungen sei, da sie lediglich technische Mittel bereitgestellt und daher die Werke nicht selbst öffentlich zugänglich gemacht habe (§ 19a UrhG).

In der Revisionsinstanz hat der BGH nunmehr jedoch entschieden, dass Verfahren auszusetzen und dem EuGH Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt und der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorzulegen. 

Dies betrifft die folgenden Vorlagefragen:

  • Nimmt der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes, auf dem Nutzer Daten mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich machen, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vor, wenn
  • der Vorgang des Hochladens automatisch und ohne vorherige Ansicht oder Kontrolle durch den Betreiber erfolgt, 
  • der Betreiber in den Nutzungsbedingungen darauf hinweist, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht eingestellt werden dürfen, 
  • er mit dem Betrieb des Dienstes Einnahmen erzielt,
  • der Dienst für legale Anwendungen genutzt wird, der Betreiber aber Kenntnis davon hat, dass auch eine erhebliche Anzahl urheberrechtsverletzender Inhalte (mehr als 9.500 Werke) verfügbar sind,
  • der Betreiber kein Inhaltsverzeichnis und keine Suchfunktion anbietet, die von ihm bereitgestellten unbeschränkten Download-Links aber von Dritten in Link-sammlungen im Internet eingestellt werden, die Informationen zum Inhalt der Dateien enthalten und die Suche nach bestimmten Inhalten ermöglichen,
  • er durch die Gestaltung der von ihm nachfrageabhängig gezahlten Vergütung für Downloads einen Anreiz schafft, urheberrechtlich geschützte Inhalte hochzuladen, die anderweitig für Nutzer nur kostenpflichtig zu erlangen sind und
  • durch die Einräumung der Möglichkeit, Dateien anonym hochzuladen, die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass Nutzer für Urheberrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen werden?
  • Ändert sich die Beurteilung der vorstehenden Frage, wenn über den Sharehosting-Dienst in einem Umfang von 90 bis 96% der Gesamtnutzung urheberrechtsverletzende Angebote bereitgestellt werden?
  • Fällt die Tätigkeit des Betreibers eines solchen Sharehosting-Dienstes in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG und muss sich die in dieser Vorschrift genannte tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen oder Umstände, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen beziehen?
  • Ist es mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar, wenn der Rechtsinhaber gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine gerichtliche Anordnung erst dann erlangen kann, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist? 
  • Für den Fall, dass die vorgenannten Fragen verneint werden: Ist der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes unter den in der ersten Frage beschriebenen Umständen als Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG anzusehen und darf die Verpflichtung eines solchen Verletzers zur Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG davon abhängig gemacht werden, dass der Verletzer sowohl in Bezug auf seine eigene Verletzungshandlung als auch in Bezug auf die Verletzungshandlung des Dritten vorsätzlich gehandelt hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass Nutzer die Plattform für konkrete Rechtsverletzungen nutzen?

Die Vorlagefragen ähneln denen aus dem Vorlagebeschluss zur Frage nach der Haftung für urheberrechtsverletzende Inhalte von YouTube (Beschluss vom 13. September 2018 – I ZR 140/15) deutlich. Es bleibt abzuwarten, ob und wie der EuGH zwischen den verschiedenartigen Angeboten und den unterschiedlichen Beiträgen der Anbieter zu den Urheberrechtsverletzungen unterscheiden wird. 

 

Die Pressemitteilung des BGH ist abrufbar unter: 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&Sort=3&nr=87736&pos=0&anz=156