Mit Beschluss vom 14. Juni 2019 hat die zweite Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Entscheidung zur Frage getroffen, wann eine Äußerung als Schmähkritik im Rahmen einer Beleidigung einzustufen oder von der Meinungsfreiheit geschützt ist.

Hintergrund war eine Äußerung des späteren Beschwerdeführers im Rahmen eines amtsgerichtlichen Zivilprozesses. Hierbei führte er in der Begründung eines Ablehnungsgesuchs aus, die „Verhandlungsführung durch die Richterin“ erinnere stark an „einschlägige Gerichtsverfahren vor ehemaligen nationalsozialistischen deutschen Sondergerichten“. Die gesamte Verhandlungsführung der Richterin habe „eher an einen mittelalterlichen Hexenprozess als an ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführtes Verfahren“ erinnert. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Berufung und Revision waren erfolglos.

Das BVerfG entschied nun, dass die Entscheidungen der Gerichte den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt. Bei der Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik und damit begründetem Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre seien strenge Maßstäbe anzuwenden. Diese seien solange nicht erfüllt, wie ein Bezug zu einer Sachauseinandersetzung besteht und sich die Äußerungen damit nicht – wie etwa im Fall der Privatfehde – auf eine bloße persönliche Diffamierung oder Herabsetzung der von der Äußerung Betroffenen beschränken. Die Äußerungen würden demnach vorliegend keine Schmähkritik darstellen, es hätte eine Abwägung im Einzelfall stattfinden müssen.

 

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts ist abrufbar unter:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-049.html

 

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