Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat sich in seinem Beschluss vom 01. März 2018 – Az. 7 A 11938/17.OVG – für die Vereinbarkeit des in Deutschland seit 2013 erhobenen Rundfunkbeitrag mit Europäischen Recht ausgesprochen.
Der Entscheidung des OVG Koblenz liegt ein Sachverhalt aus Trier zugrunde. Eine Privatperson hatte gegen die Erhebung von rückständigen Rundfunkbeiträgen gegen den Südwestrundfunk (SWR) vor dem Verwaltungsgericht unter Berufung auf die Unionsrechts- und Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung Klage erhoben . Das Verwaltungsgericht gab der Klage jedoch nicht statt. Auch das OVG Koblenz wies den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nunmehr zurück.
Zur Begründung führte das Gericht vor allem aus, dass das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18. März 2016 – Az. 6 C 6.15) bereits festgestellt habe, dass die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nicht der Zustimmung der Europäischen Kommission bedurft habe. Vor dem Hintergrund der Regelungen aus der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste(2010/13/EU), sei eine ungerechtfertigte Privilegierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegenüber privaten Anbietern durch die Beitragsfinanzierung ebenfalls nicht anzunehmen, da die Richtlinie ein Nebeneinander im unionsrechtlich anerkannten dualen Rundfunksystem grundsätzlich anerkenne und eine unterschiedliche Finanzierung damit zwangsläufig verbunden sei. Durch die Werbebeschränkungen der Rundfunkanstalten seien diese gerade auf die Einnahmen aus der Abgabenfinanzierung angewiesen.
Die Zweifel an der europarechtlichen Zulässigkeit des Rundfunkbeitrages sind mit dem Urteil des OVG Koblenz jedoch noch nicht endgültig ausgeräumt. So hat das LG Tübingen (Beschl. v. 03.08.2017, Az. 5 T 246/17 u. a.) im letzten Jahr eine Verletzung von europäischem Recht angenommen und in diesem Zusammenhang mehrere Fragen dem EuGH vorgelegt. Dort sind die Fragen unter dem Aktenzeichen C-492/17 anhängig. Unter anderem sahen die Tübinger Richter im Rundfunkbeitrag eine unzulässige Steuer, darüber hinaus sei das Gleichheitsgebot verletzt, dass beispielsweise Alleinlebende durch den Rundfunkbeitrag stärker belastet würden als Beitragspflichtige, die zusammen in einem Haushalt lebten. Eine endgültige Klärung der Problematik von europäischer Seite steht also noch aus, während sich die oberen deutschen Gerichte einig zu sein scheinen.
Die Pressemitteilung des OVG Koblenz ist abrufbar unter:
Die Vorlagefragen des LG Tübingen an den EuGH sind unter abrufbar unter: