Netflix ist heute vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) mit seiner Klage (Az.: T-818/16) gegen die Kommission gescheitert. In dem Fall ging es um eine Neuregelung der deutschen Filmförderung aus dem Jahr 2014. Nach dieser müssen nun auch Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, in die deutsche Filmförderung einzahlen. Die Neuregelung bezieht sich dabei auf Gewinne, die Unternehmen aus deutschen Filmen mit einer Länge von über 58 Minuten erzielen. Auf diese Gewinne muss eine Abgabe entrichtet werden (§ 152 FFG). Diese Neuregelung wurde so auch im Jahr 2016 von der Europäischen Kommission genehmigt, wogegen sich die Klage von Netflix richtete.
So sah Netflix in der Genehmigung eine Reihe von Rechtsverstößen. Unter anderem – so das US-amerikanische Unternehmen – habe die Kommission bei der Genehmigung gegen die AVMD-Richtlinie verstoßen, da die Neuregelung unter anderem nicht mit dem Herkunftslandprinzip vereinbar sei. Darüber hinaus habe die Kommission gegen Art. 110 AEUV verstoßen, indem sie die deutsche Maßnahme als nicht diskriminierend für Anbieter audiovisueller Mediendienste (Anbieter von Videoabrufdiensten), die außerhalb Deutschlands niedergelassen seien, sich aber an das deutsche Publikum richteten, angesehen habe. Ebenso verstoße die Neuregelung gegen die Dienst- und Niederlassungsfreiheit. Schließlich habe die Kommission auch gegen Art. 107 AEUV verstoßen, indem sie die deutsche Maßnahme als eine Art staatlicher Beihilfe angesehen habe, die aber durch ein Kulturziel gerechtfertigt werden könne und mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.
Das Gericht sah die Klage bereits als unzulässig an, sodass eine mögliche Begründetheit nicht mehr geprüft wurde. Unter anderem habe es Netflix versäumt darzulegen, dass der Dienst durch die Änderung wesentlich beeinträchtigt worden und individuell betroffen sei. Dies hätte beispielsweise durch die Einreichung von nationalen Abgabebescheiden oder ähnlichem geschehen können. Eine unmittelbare Klage vor dem Gericht erfordere jedoch einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter ohne weitere Durchführungsmaßnahmen, der hier nicht vorliege.
Eine Pressemitteilung des Gerichts in deutscher Sprache ist im Internet unter https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&feed=juna&wt_mc=rss.juna&nid=jnachr-JUNA180501346 abrufbar.