Am 5. Dezember 2019 haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder den neuen Medienstaatsvertrag (MStV) verabschiedet, der den Rundfunkstaatsvertrag ablösen wird. Nicht nur der neue Name trägt dabei der zunehmenden Konvergenz der Medienwelt und den Auswirkungen der Digitalisierung Rechnung, sondern neu eingeführte Regelungen wollen „die Antwort der Länder als Mediengesetzgeber auf die Digitalisierung der Medienwelt“ sein – so die Vorsitzende der Rundfunkkommission der Länder, Malu Dreyer. Zukünftig werden nicht mehr „nur“ Rundfunk, audiovisuelle Mediendienste auf Abruf und journalistisch-redaktionelle Telemedien adressiert, sondern auch Medienintermediäre, Medienplattformen, Benutzeroberflächen und soziale Netzwerke.
Neben der Vereinfachung von Zulassungsregeln für den Rundfunk, die auch Streamer betreffen, geht es vor allem darum, digitale Plattformen in die Pflicht zu nehmen. Sie treffen Transparenz-, Sorgfalts- und Kennzeichnungspflichten. Damit verbunden sind auch neue Befugnisse der Landesmedienanstalten als Aufsichtsbehörden und Systeme der Ko-Regulierung. Insbesondere bei den Vorschriften zu Benachteiligungsverboten und zur Auffindbarkeit und Integrität von Inhalten zeigt sich die Reaktion auf die Konvergenz der Medien durch eine Verzahnung von klassischen Medienangeboten und den Funktionen von Gatekeepern in der Regulierung. Alle Akteure – Inhalteanbieter, Plattformen, Infrastrukturanbieter, Endgeräteanbieter und Medienaufsicht – müssen mit diesen Neuerungen in Zukunft arbeiten. Basis dafür muss das Verständnis des neuen und komplexen Regelungsgeflechts sein.
Im Rahmen des digitalen Workshops „Der neue Medienstaatsvertrag – Was ist neu und was zu tun?“ wurden die zentralen Neuregelungen des MStV im Vergleich zum RStV dargestellt. Die Referenten zeigten auf, wie die Beteiligten mit den geänderten Vorgaben umgehen und was die Medienanstalten durch neu eingeführte Satzungen im Detail noch präzisieren müssen.
Der vollständige Tagungsbericht des Webinars zum Medienstaatsvertrag steht Ihnen ebenfalls in schriftlicher Form zur Verfügung.