Das Land Sachsen-Anhalt hat durch das Unterlassen seiner Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Das hat das BVerfG mit heute veröffentlichtem Beschluss vom 20. Juli 2021 entschieden. Zudem gelten die Bestimmungen zur Anpassung des Rundfunkbeitrags vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung über die funktionsgerechte Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio.

Ansonsten gilt: „Alles bleibt, wie es ist“. Unter diesem Titel setzt sich auch Dr. Jörg Ukrow, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des EMR, im Rahmen einer kurzen Anmerkung mit der Entscheidung auseinander und nimmt eine erste rechtliche Einordnung vor. Der Beitrag beleuchtet Kontinuitätslinien in der Judikatur ebenso wie Aufbrüche zu einer Einbeziehung gesamteuropäischer Überlegungen zum Demokratieschutz durch den Rundfunk und zur Reaktion auf neue Herausforderungen für die Medienlandschaft wie Filterblasen, Fake News und Deep Fakes.