Die Bundesnetzagentur hat gegen die Vodafone Kabel Deutschland GmbH wegen unerlaubter Telefonwerbung ein Bußgeld in Höhe von 100.000 Euro verhängt. Grund: Vodafone sowie beauftragte Call-Center und Vertriebspartner hätten Werbeanrufe für Kabelfernseh-, Internet- und Telekommunikationsverträge getätigt, ohne dass die erforderlichen Einwilligungen der Angerufenen vorlagen. Das betraf vor allem ehemalige Kunden, um die Wiederaufnahme von Verträgen oder die Zurücknahme einer Kündigung zu erreichen. Daneben erfolgte aber auch eine telefonische Neukundenakquise. 

Die Bundesnetzagentur rügte dabei vorrangig das Hinwegsetzen über ausdrückliche Untersagungen von Verbrauchern durch Vodafone. Obwohl die Verbaucher regelmäßig bei der Vertragskündigung oder aber während eines vorangegangenen Werbeanrufs mitgeteilt hatten, keine weiteren Werbeanrufe zu wünschen, seien nach den Ermittlungen der BNetzA teilweise bis zu 30 weitere Anrufe oder Anrufversuche erfolgt. Dies widerspricht den Vorgaben aus § 7 UWG: Nach §7 Abs. 1 UWG sind unzumutbare Belästigungen grundsätzlich unzulässig. Um solche handelt es sich stets nach §7 Abs. 2 Nr.2 UWG bei der Werbung mittels Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung. Erst recht dürfen Unternehmen diese Vorgaben nicht ignorieren, wenn Verbraucher sogar bereits ausdrücklich widersprochen haben. Zudem betonte die BNetzA, dass Unternehmen auch während eines Vertragsverhältnisses für einen Werbeanruf eine Einwilligung des Kunden brauchen. Nach §20 UWG stellt ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen  §7 Abs. Nr. 2 UWG eine Ordnungswidrigkeit dar, die die BNetzA, die nach §20 Abs. 2 UWG zuständige Verwaltungsbehörde ist, nunmehr entsprechend mit einem Bußgeld geahndet hat. 

Dass die Anrufe teilweise nicht von Vodafon selbst getätigt wurden, sondern durch entsprechend beauftragte externe Call-Center, ändere hieran nichts. Unternehmen müssten laut BNetzA durch ein funktionierendes Aufsichts- und Kontrollsystem sicherstellen, dass gegenüber beauftragten Unternehmen sowie eigenen Mitarbeitern ausgesprochene Untersagungen unverzüglich beachtet werden. 

Damit geht die BNetzA ein weiteres Mal gegen ein Telekommunikationsunternehmen vor, wobei sich die Beschwerden laut der Behörde in diesem Bereich häufen. Interessant dürfte der Fall im Übrigen auch für die Datenschutzbehörden sein, da entsprechend den Tatsachenfeststellungen auch datenschutzrechtliche Belange der Verbraucher tangiert sind.

Die Pressemitteilung der BNetzA ist abrufbar unter:

https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/20190702_Vodafone_UnerlaubteTelefonwerbung.html?nn=265778