Mit Beschluss vom 28.06.2019 hat das OLG Frankfurt am Main einem Instagram Influencer untersagt, im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen.

Ein Verein, der sich zugunsten seiner Mitglieder für die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbes einsetzt, war gegen den Influencer zunächst erfolglos vor das Landgericht Frankfurt am Main gezogen. Der Influencer hatte als Gestalter für Aquarienlandschaften über seinen Instagram-Account Aquarien, Aquarienzubehör und Wasserpflanzen präsentiert und dabei Wasserpflanzen einer Firma gezeigt, zu der er anscheinend in engerem Kontakt stand. In den Beiträgen waren die gezeigten Produkte verlinkt.

Das OLG stellte auf die Beschwerde nun fest, der Instagram-Account des Antragsgegners stelle eine geschäftliche Handlung dar, deren kommerziellen Zweck er nicht kenntlich gemacht habe. Indiz für die Verfolgung kommerzieller Zwecke sei u.a. auch die Verlinkung der präsentierten Produkte. Zudem habe der Influencer nach Einschätzung des Senats Entgelte oder sonstige Vorteile, wie z.B. Rabatte oder Zugaben erhalten.

Die Pressemitteilung zur Entscheidung ist abrufbar unter:

https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/Influencer-Werbung

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