Das Oberlandesgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 18. Juni 2018 (15 W 27/18) festgestellt, dass das Kunsturhebergesetz (KUG) auch unter Geltung der DS-GVO weiterhin Anwendung findet und damit die journalistische Bildberichterstattung an den dortigen Kriterien und nicht an den strengen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der DS-GVO zu messen ist.
Das Urteil behandelt einen Rechtsstreit über einen Fernsehbeitrag des WDR über die Vorgänge rund um die Räumung und Sperrung eines Gebäudes, dessen Bebilderung im Eilverfahren zunächst vor dem Landgericht und nunmehr im Wege der Beschwerde vor dem OLG Köln angegriffen wurde.
Das OLG statuierte, dass Art. 85 Abs. 2 DS-GVO im Kern keine materiell-rechtlichen Vorgaben mache, sondern lediglich auf die Erforderlichkeit zur Herbeiführung der praktischen Konkordanz zwischen Datenschutz einerseits und Äußerungs- und Kommunikationsfreiheit andererseits abstelle. Soweit das Äußerungsrecht insoweit die Abwägungs- und Ausgleichsfunktion zur Herbeiführung praktischer Konkordanz der widerstreitenden Grundrechtspositionen übernehmen könne, könne für das KUG im Bereich der Bildberichterstattung nichts anderes gelten. Die umfangreichen Abwägungsmöglichkeiten im Rahmen des KUG erlauben dann, so das OLG weiter, auch eine – künftig gebotene – Berücksichtigung auch der unionsrechtlichen Grundrechtspositionen. Erwägungsgrund 153 der DS-GVO bedinge eine – national im Zuge des §823 Abs. 1 BGB als Rahmenrecht bzw. bei §§ 22, 23 KUG ohnehin erfolgende – umfassende Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen. Entsprechend Erwägungsgrund 4 Satz 3 habe Art. 85 DS-GVO gerade den Normzweck, einen Verstoß gegen die Meinung- und Medienfreiheit zu vermeiden und entsprechende Komplikationen auszuschließen.
Die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2018/15_W_27_18_Beschluss_20180618.html