Aus Anlass des heute ergangenen Urteils des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16) zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, veröffentlicht das EMR in seiner Reihe “Aktuelles Stichwort” einen Beitrag von Dr. Jörg Ukrow, geschäftsführendes Vorstandsmitglied des EMR, der eine erste Einordnung der Entscheidung aus medienrechtlicher Perspektive trifft.
Das BVerfG hatte heute entschieden, dass das Grundgesetz der Erhebung von Vorzugslasten in Form von Beiträgen nicht entgegenstehe, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr – potentiell – einen Nutzen haben. Der Vorteil liege dabei in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können dabei nach Auffassung des BVerfG zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden könne und soweit dessen Nutzung realistischerweise möglich erscheine. Zudem sei auch die Koppelung an das Innehaben von Wohnungen in der Annahme , das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werde typischerweise in der Wohnung in Anspruch genommen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Nutzungsmöglichkeit zu betrieblichen Zwecken rechtfertige weiter die gesonderte Inanspruchnahme von Inhabern von Betriebsstätten und von nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Kraftfahrzeugen zusätzlich zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich. Allerdings dürfen ein Beitragsschuldner zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden, sodass Inhaber mehrerer Wohnungen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden dürften.
In seinem Beitrag “Rundfunkbeitrag, Rechtsprechungsstabilität und neue Herausforderungen für die Vielfaltssicherung – Erste Anmerkungen zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 aus medienrechtlicher Sicht” zeigt Dr. Jörg Ukrow auf, dass sich die Entscheidung im Ausgangspunkt nicht zuletzt auch am bisherigen Karlsruher Massenkommunikationsmodell orientiert, dies allerdings unter prominenter Einbindung neuer, für die Vielfalt relevanter Medienakteure (namentlich Plattformen) und Mechanismen (namentlich Algorithmen) fortentwickelt. Der Neuregelungsauftrag des BVerfG in Bezug auf Zweitwohnungen reichert die gesetzgeberischen Aufträge an den Landesgesetzgeber aus Sicht des Verfassers in einer die Arbeitsfähigkeit der Länder zumindest stark belastenden, wenn nicht unter derzeitigen personellen Rahmenbedingungen ggf. überdehnenden Weise an.
Das Aktuelle Stichwort zur BVerfG-Rundfunkbeitragsentscheidung können Sie hier abrufen.