Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit am 5. Juni 2018 veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde eines Verlags gegen ein Urteil des BGH vom 21. April 2016 zur Ausschüttungspraxis von Verwertungsgesellschaften nicht zur Entscheidung angenommen. Nach diesem Urteil des BGH sind Verwertungsgesellschaften nicht berechtigt, Einnahmen aus der Wahrnehmung von urheberrechtlichen Rechten und Ansprüchen auch an Verlage auszuschütten, da diese nur den Urhebern zustünden. Die Verfassungsbeschwerde war aus Sicht des BVerfG bereits unzulässig, da sie nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung erfüllte. Die Beschwerdeführerin habe nicht substantiiert vorgetragen, durch das Urteil unter anderem in ihren Grundrechten aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt zu sein.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/04/rk20180418_1bvr121316.html;jsessionid=94BF5481A16226C2F798E0E8FF7F24DC.1_cid394