Vergleichbar zum Presserecht bezeichnet der Begriff des Rundfunkrechts all jene rechtlichen Regularien, die sich mit einem bestimmten Teilbereich des Medienrechts beschäftigen – hier nun namentlich dem Rundfunk. Somit umfasst das Rundfunkrecht die rechtlichen Rahmbedingungen der Rundfunkveranstaltung. Wann es sich bei einem Angebot um Rundfunk handelt und somit die einschlägigen Regularien einzuhalten sind, ist im Einzelfall nicht unproblematisch. Insbesondere bei über das Internet verbreiteten Angeboten muss man sich die Frage stellen, inwiefern diese die seitens des BVerfG für unabdingbar angesehene Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft als Merkmale aufweisen. Nur für den Hörfunk hat der Gesetzgeber dieser verfassungsrechtlichen Fragestellung durch einen Verzicht auf ein Zulassungsverfahren für Rundfunkveranstalter, deren Angebot ausschließlich über das Internet verbreitet wird, Rechnung getragen. Ebenfalls nicht unstrittig, insbesondere im Zusammenhang mit der Frage des Auftrags der ARD-Anstalten und des ZDF, ist die Abgrenzung zur Presse. Der Rundfunkstaatsvertrag (in der Fassung des Neunzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge) definiert den Rundfunk in § 2 Abs. 1 als ein „ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind dagegen alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.“
Das grundgesetzliche Fundament des Rundfunkrechts ist die Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz. Wie die anderen Kommunikationsfreiheiten soll sie den Prozess der Meinungsbildung der Bürger schützen und den notwendigen Raum hierfür geben. Darauf aufbauend sowie aufbauend auf dem verfassungsrechtlichen Gebot einer positiven Ordnung des Rundfunks wird das Rundfunkrecht in rundfunkrechtlichen Staatsverträgen (RStV, JMStV, ARD-StV, ZDF-StV, DLR-StV, RFinStV, RBStV) sowie in den Rundfunk- und Mediengesetzen der Länder konkretisiert.
Beispiele für die sich aus den genannten Regularien ergebenden Regelungsbereiche sind die Programmgrundsätze, die quantitativen und qualitativen Regelung der Rundfunkwerbung und die Übertragung von Großereignissen.
In Deutschland bilden die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zusammen mit den privatrechtlichen Rundfunkveranstalter gemeinsam das sogenannte duale System. Die Besonderheit dieses System ist, dass sich die Anforderungen als Ausformung für beide Pfeiler des Systems z.T. deutlich unterscheiden.
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Beitrag zur Debatte « Shifting Paradigms of European Media Regulation » von Verfassungsblog
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Veranstaltungshinweis: Safeguarding Freedom – Protecting Democracy
Vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen im Zusammenhang mit der Manipulation des europäischen Informationsraums durch russische Propaganda ist die Wahrung der Meinungsfreiheit umso mehr von entscheidender Bedeutung für den Schutz demokratischer Werte in der EU....
Inhaltsverzeichnisse zum Digital Services Act und Digital Markets Act
Nachdem das EMR die Entwicklung des Digital Services Act und des Digital Markets Act der Europäischen Union seit den jeweiligen Gesetzgebungsvorschlägen der Europäischen Kommission im Dezember 2020 eng begleitet hat, sind die beiden Rechtsakte nun im Amtsblatt der EU...
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