Kultur- und Filmförderung

Im Unionsrecht kommt Kultur als Integrationsfaktor eine zunehmende Bedeutung zu. Die Aktivitäten der EU im kulturpolitischen Bereich sind zahlreich und vielfältig. Im Bereich der Medien ist die Kultur- und insbesondere die Filmförderung ein wichtiges Thema.

Anfänglich war die kulturelle Ausrichtung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im EWG-Vertrag nicht ausdrücklich festgelegt. Im Laufe der Jahre begannen sich die Mitgliedstaaten und die Einrichtungen der EWG mit der Bedeutung der Kultur für den Integrationsprozess stärker zu befassen. Ein wichtiger Meilenstein war die 1983 in Stuttgart abgegebene „Feierliche Erklärung des Europäischen Rates über die Europäische Union“. Dort wurde u. a die Förderung konkreter kultureller Maßnahmen wie der Schutz des kulturellen Erbes und die Verbreitung der Kultur (insbesondere über audiovisuelle Mittel) festgelegt. Der Maastrichter Vertrag über die Europäische Union im Jahre 1992 brachte die Kulturförderung einen großen Schritt voran. Erstmalig wurde der Kultur ein eigener Artikel (128 EGV; nunmehr: Art. 167 AEUV) gewidmet.

Die heutigen Anstrengungen der EU im kulturpolitischen Bereich sind von der Rechtsnatur wie dem Regelungsgegenstand her mannigfaltig. Beispielsweise erfolgt die Förderung des audiovisuellen Mediensektors in der Europäischen Union mit dem Programm “Kreatives Europa”. Das EU-Programm für die Kultur- und Kreativbranche hatte die Europäische Kommission am 23. 11. 2011 vorgeschlagen. Die vorgesehene Laufzeit reicht von 2014 bis 2020. Es vereint die bisherigen Programme KULTUR (2007-2013), MEDIA (2007-2013) und MEDIA Mundus. Während das Teilprogramm MEDIA beispielsweise eine Produzentenförderung und Verleih- und Vertriebsförderung vorsieht, beinhaltet das Teilprogramm KULTUR zum Beispiel europäische Kooperationen der verschiedensten Kultureinrichtungen, europäische Plattformen und Netzwerke.

Parallel gibt es noch zahlreiche bilaterale und auch trilaterale Filmabkommen der EU-Staaten untereinander. Damit soll gesichert werden, dass Koproduktionen zwischen den Vertragsparteien in einem jedem, am Abkommen beteiligten Land wie inländische Produktionen behandelt werden (Gewährung der sog. Inländerbehandlung) und Zugang zu den jeweiligen nationalen Förderungssystemen erhalten.

Zu den bilateralen Abkommen zählt z.B. das Filmabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik aus 2001. Dieses Filmabkommen wurde 2015 um den Deutsch-Französischen Projektentwicklungsfonds erweitert. Dessen Ziel ist die Förderung der Entwicklung neuer Projekte junger Produzenten. Z.B. mit Österreich wurde Abkommen zur Förderung des Absatzes von Filmen aus der Gemeinschaft- und aus der nationalen Produktion geschlossen. Abkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen bestehen im Übrigen nicht nur mit EU-Mitgliedstaaten, sondern z.B. auch mit Australien und Russland.

Auch Filmförderung bewegt sich in einem beihilferechtlich relevanten Umfeld. Europas Filmindustrie darf nach der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke aus 2013 mehr staatliche Förderung erhalten als zuvor. So kann ein Staat neben der eigentlichen Produktion auch die Konzeption bis hin zum Filmverleih unterstützen und Kinos einbeziehen. Förderfähig ist auch die Modernisierung von Kinos, etwa die Umstellung auf digitale Technik. Europäische Ko-Produktionen dürfen künftig Zuschüsse von 60 Prozent des Produktionsbudgets bekommen – bis 2013 lag die Höchstgrenze bei 50 Prozent. Für die Filmförderung unter beihilferechtlichem Blickwinkel bedeutsam sind namentlich Art. 54 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014  (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – „AGVO“), die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-VO) und die Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke (2013/C 332/01).

Die Europäische Kommission hat im September 2016 zudem entschieden, dass auch Video-on-Demand-Anbieter mit Sitz im Ausland zur Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz (FFG) herangezogen werden können. Schon das zum damaligen Zeitpunkt geltende deutsche Filmförderungsgesetz (FFG) beinhaltete eine Regelung, nach der auch Video- on Demand Anbieter (VoD) mit Sitz im Ausland zur Filmabgabe nach dem FFG herangezogen werden und in den Kreis der Förderungsberechtigten nach dem FFG aufgenommen werden können. Diese wurden jedoch auf Grund des von der Europäischen Kommission eingeleiteten beihilferechtlichen Prüfverfahrens nicht angewendet. Der Anwendung der gleichlautenden Regelung des novellierten und am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen3 Filmförderungsgesetz (FFG) steht damit allerdings nichts mehr entgegen.

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