Presserecht

Das Presserecht ist klassischer Weise dem Medienrecht zuzuordnen. Innerhalb dieses Bereichs ist das Presserecht bereits seinem Namen nach das Rechtsgebiet, welches sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Presse befasst. Der Begriff der Presse ist dabei denkbar weit und entwicklungsoffen zu verstehen. Sowohl Druckerzeugnisse als auch elektronische Publikationsformen, wie beispielsweise Blogs können als Presse im Sinne des Gesetzes verstanden werden. Doch auch der Begriff der Druckerzeugnisse ist äußerst weitgehend: Beispielsweise definiert § 2 S. 2 Nr. 1 Saarländisches Mediengesetz (SMG) diese als „alle mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, Bildträger, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen und Musikalien mit Text oder Erläuterungen. Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert sind.“

Mit der Nennung des SMG kann man sich bereits herleiten, dass das Presserecht der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterfällt. Tatsächlich haben alle Bundesländer eigene Pressegesetze erlassen. Auch wenn diese im Wesentlichen den gleichen Regelungsgehalt und teilweise sogar den gleichen Wortlaut aufweisen, so finden sich gleichwohl länderspezifische Besonderheiten. Doch ist das Presserecht nicht nur in den Landesgesetzen geregelt. Seine verfassungsrechtliche Grundlage kann aus Art. 5 des Grundgesetzes entnommen werden. Des Weiteren ergänzen bereichsspezifische Regelungen das Presserecht im Bereich der Telemedien. Beispiele hierzu sind das Telemediengesetz oder der sechste Abschnitt des Rundfunkstaatsvertrages. Die Sanktion eines Verstoßes gegen die Regulierungen wird über Straftatbestände und Ordnungswidrigkeitenkataloge abgesichert.

Die gesetzlichen Regelungen werden durch Maßnahmen der Ko- und Selbstregulierung präzisiert und ergänzt. So veröffentlich der Deutsche Presserat den Pressekodex. Bei diesem handelt es sich um eine Sammlung an ethischen Grundsätzen. Die Sammlung ist gleichwohl mehr als eine „Best-Practice“ Sammlung für die Presse. Vielmehr erkennt die Rechtsprechung darin eine Fixierung von anerkannten journalistischen Grundsätzen, welche in Verfahren als Bewertungsmaßstab zur Beurteilung der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht herangezogen werden. Die Inhalte des Pressekodex reichen von grundsätzlichen Geboten wie der Wahrung und Achtung der Menschwürde bis hin zu Spezialbereichen wie der medizinischen Veröffentlichung. Die Bindung der Verleger und Journalisten erfolgt über die Zustimmung der Verbände, in denen sie Mitglied sind, zum Pressekodex. Beispiele für die sich aus den genannten Regularien ergebenden Verpflichtungen der Presse sind etwa die Publizistische Sorgfaltspflicht, die Impressumspflicht, die Pflicht zur Kennzeichnung von Werbung und die praktische Ausformung des Gegendarstellungsrechts. Als Sanktion enthält der Pressekodex bei Fehlverhalten als stärkstes Instrument die sogenannte öffentliche Rüge.

BGH zu Grenzen der Vollstreckbarkeit des Urteils eines ausländischen Gerichts im Inland wegen offensichtlichen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Meinungs- und Medienfreiheit

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