Urheberrecht

Das Urheberrecht (umfassender: das „Recht des Geistigen Eigentums“ oder „Immaterialgüterrecht“) schützt die Beziehungen des Urhebers zu dem von ihm geschaffenen Werk. Erfasst sind die persönlichen Beziehungen in Form des Urheberpersönlichkeitsrechts (etwa das Namensrecht) sowie die wirtschaftliche Dimension der Einbringung des Werks in den Geschäftsverkehr (Verwertungs- und Nutzungsrechte).

Grundlagen des Urheberrechts sind die Menschenrechte; aktuell ist die Kodifizierung auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 17 Abs. 2) erfolgt. Die Ausgestaltung des Eigentums- und damit des Urheberrechts ist in erster Linie Aufgabe des Staates bzw. der Völker-/Staatengemeinschaft. Es kann Beschränkungen unterworfen werden, soweit berechtigte (Allgemeinwohl-)Interessen dies erfordern, z.B. aus Gründen der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse, zum Zwecke des Zitats, für Bildung und Forschung. Das Urheberrecht steht gelegentlich in einem Spannungsverhältnis zu anderen (Grund-)Rechten, etwa der Meinungsäußerungs- und Medienfreiheit, der Persönlichkeitsrechte und des Schutzes personenbezogener Daten, des Schutzes eines freien und unverfälschten Wettbewerbs oder mit den Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheiten des Unionsrechts, so dass ein Ausgleich (entsprechend dem Grundsatz praktischer Konkordanz) notwendig werden kann.

Regelungen zum Urheberrecht finden sich auf der Ebene des Völkerrechts (z.B. Revidierte Berner Übereinkunft – RBÜ, Abkommen über handelsbezogene Aspekte des Geistigen Eigentumsrechts – TRIPS, Welturheberrechtsvertrag – WCT), auf Ebene von Europarat und Europäischer Union, sowie im nationalen Recht (in Deutschland das Urheberrechtsgesetz – UrhRG und betreffend die Verwaltung von Urheberrechten das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz – UrhRWG).

Die Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft (2001/29/EG) regelt die durch neue technische Entwicklungen bedingten Rechte der Urheber im Onlinebereich und darüber hinaus. Die Richtlinie über die Nutzung verwaister Werke (2012/28/EU) ermöglicht die Nutzung von Werken, deren Urheber nicht mehr auszumachen ist. Unionsweit einheitliche Vermiet- und Verleihrechte von Werken werden durch die Richtlinie 2006/115/EG gewährleistet. Die Richtlinie 2011/77/EU verlangt eine urheberrechtliche Schutzdauer von 70 Jahren über den Tod des Urhebers hinaus. Die Richtlinie zur Gewährleistung von Urheber- und Leistungsschutzrechten im Satellitenrundfunk und in der Kabelweiterverbreitung (93/83/EWG) widmet sich spezifischen Problemen dieser Verbreitungsformen. Die Folgerechtsrichtlinie (2001/84/EG) gewährt ein Recht des bildenden Künstlers auf Erlösbeteiligung an jeder Weiterveräußerung des Originals eines Werkes. Die Richtlinie 2009/24/EG soll den Rechtsschutz von Computerprogrammen im europäischen Binnenmarkt verbessern. Die Datenbank-Richtlinie (96/9/EG) schafft urheberrechtlichen Schutz für die Leistungen bei der Errichtung von Datenbanken. Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des Eigentums (2004/48/EG) verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame und abschreckende, aber auch verhältnismäßige Sanktionen gegen Nachahmer und Produktpiraten zu schaffen. Die Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten schafft einen Rechtsrahmen für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften.

In Deutschland sind diese Richtlinien überwiegend im Urheberrechtsgesetz (UrhG) und im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) umgesetzt.

Der Stand der Harmonisierung des Urheberrechts auf EU-Ebene ist vor allem durch die Richtlinien der EU/EG dokumentiert, die Regelungen zu Software, Datenbanken, der Schutzdauer, dem Vermiet- und Verleihrecht, der Nutzung von Werken durch Satelliten- und Kabelrundfunk, das Folgerecht und die Nutzung durch Abrufmedien enthalten. Aktuell wird im Rahmen der EU-Urheberrechtsreform die vorgeschlagene Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (COM (2016) 593 final) diskutiert. Auf starke (positive und negative) Resonanz trifft dabei vor allem das vorgesehene Leistungsschutzrecht für Presseverleger, dass in Deutschland bereits im nationalen UrhG existiert.

Die Rechtsprechung des EuGH übernimmt daneben eine zunehmend ausgestaltende Rolle, bis hin zu der im Sekundärrecht kaum behandelten Frage, welche Anforderungen an den Schutzgegenstand „Werk“ zu stellen sind. Daneben spielt auch in der Rechtsprechung des EuGH der Einfluss neuer Medien auf das Urheberrecht eine große Rolle. Hier gilt es, traditionelle Begrifflichkeiten und Auslegungsfragen an die Digitalisierung der Märkte anzupassen – bspw. beim Begriff der öffentlichen Wiedergabe – und so gerechte Lösungen zu finden.

Daher  steht im digitalen Zeitalter in der medienpolitischen Diskussion vor allem die Durchsetzung des Urheberrechts im Internet im Vordergrund. Ein wichtiger Aspekt ist bei alldem die Reichweite der Verantwortung von Diensteanbietern („Intermediäre“ wie Internet Service Provider und Plattformanbieter), deren Dienste im Zuge der (unerlaubten) Werkvermittlung im Internet genutzt werden sowie die Kollision des Urheberrechts mit Rechten Dritter wie der Meinungsäußerungs-, Medien- und Informationsfreiheit, des Datenschutzes, eines freien und unverfälschten Wettbewerbs sowie den Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheiten. Wie schwierig ein Ausgleich zwischen diesen Interessen zu finden ist, wurde am Scheitern des ACTA-Abkommens (Anti-Counterfeiting Trade Agreement – „Anti-Produktpiraterie-Handelsabkommen“) deutlich. Die Europäische Union ist bestrebt, in diesem diffizilen Bereich möglichst einheitliche Regelungen in allen Mitgliedstaaten zu schaffen; sind doch die Vervielfältigung, Verbreitung und Nutzung von Werken wirtschaftliche Vorgänge, die sich längst nicht mehr auf ein nationales Gebiet beschränken.

UFITA 2/21 veröffentlicht, Beitrag von Jörg Ukrow

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